Beraterin nach § 95 Abs. 1 a AußStrG

Verpflichtende Elternberatung (§ 95 Abs. 1 a AußStrG) in Bad Hall

Gesetzlich vorgeschrieben – menschlich begleitet
Wenn Eltern mit minderjährigen Kindern eine einvernehmliche Scheidung anstreben, ist nach österreichischem Recht eine verpflichtende Beratung gemäß § 95 Abs. 1 a AußStrG erforderlich. Diese Beratung dient dazu, die Folgen der Trennung auf die Kinder bewusst zu machen und die elterliche Verantwortung auch nach der Scheidung sicherzustellen. Ich begleite Sie dabei vertraulich und gesetzlich anerkannt.

Für wen ist diese Beratung verpflichtend?

Die verpflichtende Scheidungsberatung richtet sich an Eltern, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und gemeinsame minderjährige Kinder haben.

Was passiert in der verpflichtenden Beratung?

Im Mittelpunkt steht nicht der Konflikt der Eltern, sondern die Perspektive und das Wohl der Kinder.
Gerichtskonforme Bestätigung
Nach Absolvierung der verpflichtenden Beratung erhalten Sie eine offizielle Bestätigung für das zuständige Gericht.

Warum die verpflichtende Elternberatung so wichtig ist

Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung schützt Kinder, schafft Verantwortung und hilft Eltern, die Folgen der Trennung bewusst und geordnet zu gestalten.
Problem Nr. 1

Kinder geraten in Loyalitätskonflikte

Ohne klare Begleitung stehen Kinder oft zwischen zwei Fronten, übernehmen Schuldgefühle und verlieren emotionale Sicherheit.
Problem Nr. 2

Elterliche Verantwortung bleibt ungeklärt

Viele Eltern unterschätzen, wie tiefgreifend eine Trennung den Alltag, die Entwicklung und die Stabilität ihrer Kinder beeinflusst.
Problem #3

Formale Voraussetzung fehlt für das Gericht

Ohne absolvierte verpflichtende Beratung ist eine einvernehmliche Scheidung mit minderjährigen Kindern rechtlich nicht möglich.
Jetzt Ordnung in Ihre Situation bringen

Die verpflichtende Elternberatung schafft Klarheit vor dem gerichtlichen Schritt

Die verpflichtende Beratung bietet einen neutralen Rahmen, um sich mit der neuen familiären Situation auseinanderzusetzen. Miit Blick auf Stabilität, Orientierung und die Bedürfnisse der Kinder.
Diese Beratung ist Teil des formalen Ablaufs, bevor der Antrag beim Gericht eingebracht werden kann.
Nach der Trennung verändert sich nicht nur die Partnerschaft, sondern auch die Verantwortung als Mutter und Vater.
Die Gespräche hätten wir alleine nicht mehr führen können. Durch die strukturierte Begleitung konnten wir Vereinbarungen treffen, die für unsere Kinder wirklich Halt geben.
Klaus Weber
Marketing Manager
Die verpflichtende Beratung hat uns geholfen, die Situation unserer Kinder besser zu verstehen. Der Ablauf war ruhig, klar und sehr respektvoll.
Michael Schmidt
CEO
Nach Jahren des Stillstands konnten wir durch die Mediation erstmals wieder sachlich miteinander sprechen. Das hat in unserer Familie vieles verändert.
Sandra Müller
E-Commerce Managerin

Alles, was Sie zur Beratung wissen sollten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ablauf, Themen und Terminvereinbarung.
Wie starten wir die Beratung?
Sie kontaktieren mich unverbindlich. Anschließend vereinbaren wir ein kurzes Orientierungsgespräch, in dem wir Ihre Situation klären und entscheiden, wie die Beratung aufgebaut wird.
Benötigen wir die Beratung nach § 95 zwingend?
Ja. Für eine einvernehmliche Scheidung ist die Beratung gemäß § 95 verpflichtend. Sie kann gemeinsam oder getrennt absolviert werden und muss vor dem Gerichtstermin stattfinden.
Wie lange dauert eine Beratung nach § 95?
Das hängt vom individuellen Fall ab. Viele Paare benötigen zwischen 1 und 2 Stunden, um alle notwendigen Punkte strukturiert zu klären.
Wie schnell können wir einen Termin bekommen?
In der Regel innerhalb von 14 Tagen. Bei dringenden familiären Situationen sind auch kurzfristige Termine möglich. Auf Anfrage sind auch Termine am Wochenende möglich.
Ist das Gespräch vertraulich?
Ja. Vertraulichkeit ist eine zentrale Grundlage meiner Arbeit als Beraterin.
Ersetzt Beratung ein Gerichtsverfahren oder eine rechtliche Beratung?
Die verpflichtende Beratung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung, wenn minderjährige Kinder von dieser betroffen sind.

Bereit für den nächsten formalen Schritt?

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung mit minderjährigen Kindern anstreben, ist die verpflichtende Elternberatung ein notwendiger Teil des gerichtlichen Verfahrens. Ich begleite Sie dabei gesetzlich anerkannt und stets auf das Kindeswohl bedacht.
Unternehmen
Telefonnummer
(+43) 6769717461
Rechtliches
Beratungsstelle in Bad Hall – Verpflichtende Scheidungsberatung (§ 95 Abs. 1a AußStrG) in Oberösterreich für die Bezirke Steyr, Steyr-Land, Linz, Linz Land, Wels, Wels Land und Kirchdorf.